ALTA Manufactured Housing Endorsements Explained

Mechanics Lien Priority

Mechanics Lien Priority

Hier finden Sie eine Vorlage der ALTA Manufactured Housing Endorsements. Fordern Sie noch heute ein Exemplar unseres Zusatzbuchs an, um mehr über diesen und andere ALTA-Zusätze zu erfahren.

MANUFACTURED HOUSING UNIT ENDORSEMENT (ALTA 7-06) (angenommen am 17.6.2006)

Der Begriff „Land“ schließt die Fertighauseinheit ein, die sich auf dem in Anhang A zum Datum der Police beschriebenen Land befindet.

Dieser Zusatz wird als Teil der Police ausgestellt. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, ändert er nicht (i) die Bedingungen und Bestimmungen der Police, (ii) frühere Nachträge, (iii) das Datum der Police oder (iv) die Versicherungssumme. Soweit eine Bestimmung der Police oder eines früheren Nachtrags mit einer ausdrücklichen Bestimmung dieses Nachtrags unvereinbar ist, hat dieser Nachtrag Vorrang. Andernfalls unterliegt dieser Nachtrag allen Bedingungen und Bestimmungen der Police und aller früheren Nachträge

MANUFACTURED HOUSING – CONVERSION LOAN ENDORSEMENT (ALTA 7.1-06) (Angenommen am 17.6.2006)

  1. Der Begriff „Land“ schließt die Fertighauseinheit ein, die sich zum Zeitpunkt der Police auf dem in Anhang A beschriebenen Land befindet.
  2. Soweit nicht in Anhang B ausgenommen, versichert die Gesellschaft gegen Verlust oder Beschädigung, die der Versicherte erleidet, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses:
    1. Eine Fertighauseinheit befindet sich nicht auf dem in Anhang A beschriebenen Grundstück.
    2. Die Fertighauseinheit, die sich auf dem Grundstück befindet, ist nach dem Recht des Staates, in dem sich das in Anhang A beschriebene Grundstück befindet, kein Grundbesitz.
    3. Der Eigentümer des Grundstücks ist nicht der Eigentümer der Fertighauseinheit.
    4. Ein Pfandrecht ist an der Fertighauseinheit als persönliches Eigentum angebracht, einschließlich eines Steuerpfandrechts auf Bundes-, Landes- oder anderer staatlicher Ebene,
  3. UCC-Sicherheitsrecht,
  4. ein Kraftfahrzeugpfandrecht oder
  5. ein anderes Pfandrecht an persönlichem Eigentum.
    1. Das Pfandrecht der versicherten Hypothek ist nicht gegen das Grundstück durchsetzbar.
    2. Das Pfandrecht der versicherten Hypothek ist nicht in einem einzigen Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzbar.

Dieser Nachtrag wird als Teil der Police ausgestellt. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, ändert er weder (i) die Bedingungen und Bestimmungen des Versicherungsvertrags noch (ii) frühere Nachträge, (iii) verlängert er das Datum des Versicherungsbeginns oder (iv) erhöht er die Höhe der Versicherungssumme. Soweit eine Bestimmung der Police oder eines früheren Nachtrags mit einer ausdrücklichen Bestimmung dieses Nachtrags unvereinbar ist, hat dieser Nachtrag Vorrang. Andernfalls unterliegt dieser Nachtrag allen Bedingungen und Bestimmungen der Police und aller früheren Nachträge.

MANUFACTURED HOUSING – CONVERSION OWNERS ENDORSEMENT (ALTA 7.2-06) (Angenommen am 17.6.2006)

  1. Der Begriff „Land“ schließt die Fertighauseinheit ein, die sich zum Zeitpunkt der Police auf dem in Anhang A beschriebenen Land befindet.
  2. Soweit nicht in Anhang B ausgenommen, versichert die Gesellschaft gegen Verlust oder Beschädigung, die der Versicherte erleidet, wenn sich zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses:
    1. Ein Fertighaus nicht auf dem in Anhang A beschriebenen Grundstück befindet.
    2. Die auf dem Grundstück befindliche Fertighauseinheit ist nach dem Recht des Staates, in dem sich das in Anhang A beschriebene Grundstück befindet, keine Immobilie.
    3. Der Versicherte ist nicht der Eigentümer der Fertighauseinheit.
    4. Ein Pfandrecht ist an dem Fertighaus als persönliches Eigentum angebracht, einschließlich
    5. ein Steuerpfandrecht auf Bundes-, Landes- oder sonstiger Regierungsebene,
    6. UCC-Sicherheitsrecht, ein Kraftfahrzeugpfandrecht oder ein sonstiges Pfandrecht an persönlichem Eigentum.

Dieser Nachtrag wird als Teil der Police ausgestellt. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, ändert er nicht (i) die Bedingungen und Bestimmungen der Police, (ii) frühere Nachträge, (iii) das Versicherungsdatum oder (iv) die Versicherungssumme. Soweit eine Bestimmung der Police oder eines früheren Nachtrags mit einer ausdrücklichen Bestimmung dieses Nachtrags unvereinbar ist, hat dieser Nachtrag Vorrang. Andernfalls unterliegt dieser Nachtrag allen Bedingungen und Bestimmungen des Versicherungsvertrags und aller früheren Nachträge.