Aminomethylpropanol

CIR-Sicherheitsüberprüfung: Das CIR-Sachverständigengremium stellte fest, dass reines Aminomethylpropanol und Aminomethylpropandiol zwar stark alkalisch sind, bei Verwendung in kosmetischen Mitteln jedoch gepuffert werden und die bei der reinen Verbindung beobachteten schädlichen Wirkungen nicht auftreten. In primären Reizungsstudien waren Aminomethylpropanol und Formulierungen, die Aminomethylpropanol enthielten, höchstens minimal reizend auf abgescheuerte und nicht abgescheuerte Haut.

Kosmetika und Körperpflegeprodukte, die Aminomethylpropandiol enthielten, waren nur minimal reizend für die Haut. Aminomethylpropanol war kein Hautsensibilisator, und Produkte, die Aminomethylpropandiol oder Aminomethylpropanol enthielten, waren minimal bis mäßig reizend für die Augen. Aminomethylpropanol und Aminomethylpropandiol waren sowohl mit als auch ohne metabolische Aktivierung nicht mutagen.

In klinischen Studien waren Aminomethylpropanol und Aminomethylpropandiol weder primäre Hautreizstoffe noch Hautsensibilisatoren. Es lagen Daten vor, die die Sicherheit dieser Inhaltsstoffe bei einer Konzentration von 7 % für Aminomethylpropanol und 2 % für Aminomethylpropandiol untermauern.

Das CIR-Sachverständigengremium stellte fest, dass diese Inhaltsstoffe mit sekundären Aminen verunreinigt sein können, die potenziell krebserregende Nitrosamine bilden können. Das CIR-Sachverständigengremium warnte, dass, wenn Aminomethylpropanol und Aminomethylpropandiol, die in kosmetischen Produkten verwendet werden, sekundäre Amine enthalten, diese Inhaltsstoffe nicht in kosmetischen Formulierungen verwendet werden sollten, die nitrosierende Mittel enthalten.

Weitere Informationen über Nitrosamine.

FDA Code of Federal Regulations für Aminomethylpropanol

Aminomethylpropanol und Aminomethylpropandiol sind Monoalkanolamine. Monoalkylamine, Monoalkanolamine und ihre Salze sind in der Kosmetikrichtlinie der Europäischen Union (Anhang III, Teil I) aufgeführt. Diese Inhaltsstoffe sind für die Verwendung in Kosmetika und Körperpflegeprodukten zugelassen, wenn sie eine Reinheit von 99 %, einen maximalen Gehalt an sekundären Aminen von 0,5 % und einen maximalen Nitrosamingehalt von 50 Mikrog/kg aufweisen. Aminomethylpropanol und Aminomethylpropandiol dürfen nicht in Produkten mit nitrosierenden Systemen verwendet werden.

EU-Kosmetikverordnung