Anti-Gridlock-Gesetz – Gegenmittel für Zahlungsverzug

Der Mangel an finanzieller Liquidität durch Zahlungsverzögerungen von Auftragnehmern ist das häufigste Problem, über das Unternehmer, insbesondere aus dem Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, seit Jahren klagen. Die Lösung soll das sogenannte Anti-Gridlock-Gesetz sein, also das Gesetz zur Verringerung von Zahlungsstockungen.

Das Gesetz ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft und soll vor allem die Situation einschränken, in der große Unternehmen mit einer stabilen Finanzlage schwächeren Auftragnehmern verlängerte Zahlungsfristen auferlegen oder nicht pünktlich zahlen. Ein solches Verhalten hat eine Reihe negativer Folgen, wie z. B. fehlende Mittel für die Bezahlung von Lieferanten, verspätete Zahlung von Mitarbeitergehältern, Verzögerungen bei der Zahlung von Kreditraten oder anderen mit dem Betrieb des Unternehmens verbundenen Kosten. In extremen Fällen kann der Zahlungsausfall sogar zum Zusammenbruch des Unternehmens führen. Letztlich leidet das Wirtschaftswachstum unter diesem Phänomen.

Das Anti-Gridlock-Gesetz berücksichtigt sowohl die Schlussfolgerungen aus der öffentlichen Konsultation als auch die bereits bewährten Lösungen in anderen europäischen Ländern wie den Niederlanden, Frankreich und dem Vereinigten Königreich.

Die wichtigsten Lösungen des vom Ministerium für Unternehmertum und Technologie vorbereiteten Gesetzes sind in erster Linie die Verkürzung der Zahlungsfristen, die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zahlungsfrist 120 Tage überschreitet, aber auch das Recht des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz, Geldstrafen gegen Unternehmen zu verhängen, die die größten „Gridlocks“ verursachen, die Verpflichtung für Unternehmen, ihre Zahlungspraktiken dem Ministerium für Unternehmertum und Technologie mitzuteilen, und die Erleichterung der persönlichen Einkommenssteuer (PIT) und der Körperschaftssteuer (CIT) für uneinbringliche Forderungen. Weitere Einzelheiten zu diesen und anderen Änderungen werden im Folgenden dargelegt:

  • Verkürzung der Zahlungsfrist bei Geschäften, bei denen der Schuldner eine öffentliche Einrichtung ist, auf 30 Tage (mit Ausnahme von medizinischen Einrichtungen, bei denen die Zahlungsfrist 60 Tage nicht überschreiten darf),
  • Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Anwendung einer maximalen Zahlungsfrist von 60 Tagen bei Geschäften, bei denen der Gläubiger ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen und der Schuldner ein Großunternehmen ist – ein Unternehmen, das kein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen ist, unter Androhung der Ungültigkeit einer vertraglichen Bestimmung, die eine längere Zahlungsfrist vorsieht,
  • Verpflichtung von Unternehmern, die Steuerzahler sind, deren individuelle Daten der Veröffentlichung durch den Finanzminister unterliegen (Kapitalgruppen und Steuerzahler, deren Einkommen 50 Millionen Euro pro Jahr übersteigt), einen jährlichen Bericht über die geltenden Zahlungstermine an den für die Wirtschaft zuständigen Minister zu übermitteln,
  • Einführung von Verwaltungsstrafen, die vom Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) gegen Unternehmer verhängt werden, die Zahlungen übermäßig verzögern und damit ihr Geschäft auf Kosten ihrer Vertragspartner kreditieren (Informationen über die bestraften Unternehmen werden veröffentlicht). Die Meldung über den Zahlungsverzug des Auftragnehmers kann von jedermann bei der UOKiK eingereicht werden. Aufgrund der eingereichten Meldung prüft der UOKiK das Zahlungsverhalten des Unternehmens in den zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens. Zur Berechnung der Höhe der Strafe wird eine spezielle Formel verwendet, die sowohl den Wert der überfälligen Leistungen als auch die Verzugsdauer unter Anwendung des Verzugszinssatzes im Geschäftsverkehr berücksichtigt,
  • Einführung einer Regel, wonach es im Streitfall dem Schuldner obliegt, nachzuweisen, dass die Zahlungsfrist nicht grob unbillig ist, sofern der Gläubiger innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen, die Feststellung verlangen kann, dass die Zahlungsfrist ihm gegenüber grob unbillig war,
  • Ergänzung des Katalogs der Handlungen des unlauteren Wettbewerbs um eine Handlung, die in der ungerechtfertigten Verlängerung der Zahlungsfristen für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs besteht,
  • Einführung der Möglichkeit für den Gläubiger, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn die Zahlungsfrist im Vertrag festgelegt wurde und übermäßig lang ist und die Festlegung dieser Frist für den Gläubiger grob unbillig war, d.e. die Frist übersteigt 120 Tage, gerechnet ab dem Datum der Zustellung der Rechnung an den Schuldner, mit der die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung bestätigt wird,
  • Vereinfachung des einstweiligen Verfahrens für Forderungen mit einem Wert von nicht mehr als 75.000 PLN, was durch die Erleichterung des Nachweises des rechtlichen Interesses an der Leistung einer Sicherheit für den Kläger, der die Zahlung des Entgelts für das Handelsgeschäft begehrt, und die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Mahnverfahren durch ein Schiedsgericht erreicht wird,
  • das Verbot der Abtretung des Entschädigungsanspruchs im Falle der Abtretung von Forderungen an Dritte,
  • Einführung der Möglichkeit für den Gläubiger, die Steuerbemessungsgrundlage (PIT und CIT) um den Betrag der Forderung zu reduzieren, wenn die Forderung nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der im Vertrag oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist bezahlt oder in irgendeiner Form veräußert wurde (sog. Forderungserlass),
  • die Verpflichtung des Schuldners, den Betrag der ausstehenden Verbindlichkeit zur Steuerbemessungsgrundlage (CIT- und PIT-Steuern) hinzuzurechnen, wenn die Verbindlichkeit nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der in der Rechnung (Rechnung) oder im Vertrag festgelegten Zahlungsfrist beglichen wurde,
  • die Erhöhung der Verzugszinsen im Geschäftsverkehr auf 11.5 %,
  • Differenzierung der Entschädigung für Beitreibungskosten nach dem Wert des geldwerten Vorteils:
  • EUR 40 – wenn der Wert des geldwerten Vorteils 5000 PLN nicht übersteigt,
  • EUR 70 – wenn der Wert des geldwerten Vorteils höher als 5000 PLN, aber niedriger als 50 000 PLN ist,
  • EUR 100 – wenn der geldwerte Vorteil gleich oder höher als 50 000 PLN ist.