ASC 840 vs. ASC 842: Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen Standard für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen

Zusammenfassung zu ASC 840

ASC 840, Leasingverhältnisse, ist der frühere Standard für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen für öffentliche und private Unternehmen, die den US GAAP folgen. Nach ASC 840 wurden Leasingverträge entweder als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasing klassifiziert, und die Klassifizierung wirkte sich erheblich auf die Auswirkungen des Vertrags auf den Jahresabschluss des Unternehmens aus. Die Klassifizierung als Finanzierungsleasing führte zu einer Verbindlichkeit, die in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen wurde, während Operating-Leasingverhältnisse keine Auswirkungen auf die Bilanz hatten. Operating-Leasingverhältnisse können in den Fußnoten des Jahresabschlusses ausgewiesen werden, manchmal innerhalb der Angaben zu Verpflichtungen und Eventualitäten.

Bilanzierung von Operating-Leasingverhältnissen

Auf der Grundlage von Rückmeldungen aus der Investorengemeinschaft entschied die SEC, dass die bilanzielle Darstellung von Operating-Leasingverhältnissen keine wirkliche Transparenz hinsichtlich der Verbindlichkeit für künftige Leasingzahlungen bietet. Unter ASC 840 hatten Operating-Leasingverhältnisse keine Auswirkungen auf die Bilanz. Nach ASC 842 müssen jedoch die zukünftigen Leasingzahlungen für Operating-Leasingverhältnisse in der Bilanz ausgewiesen werden. Infolgedessen kündigte das FASB die Initiative zur Aktualisierung der Leasingbilanzierungsnorm an. Wie im Exposure Draft vermerkt, ist es wichtig, dass die Bilanzierung von Leasingverhältnissen den Abschlussadressaten ein vollständiges und verständliches Bild der Leasingaktivitäten eines Unternehmens vermittelt.“

Übergangsdatum von ASC 840 zu ASC 842

Öffentliche Unternehmen mit einem Kalenderjahr hatten bis zum 1. Januar 2019 Zeit, den neuen Standard ASC 842, Leasingverhältnisse, einzuführen. Während private Unternehmen mit Kalenderjahren ursprünglich verpflichtet waren, den Standard bis zum 1. Januar 2020 einzuführen, änderte das FASB dies im letzten Sommer, nachdem sich viele Unternehmen nicht auf den Übergang vorbereitet fühlten. Jetzt müssen private Unternehmen mit Kalenderjahren bis zum 1. Januar 2021 auf ASC 842 umstellen.

ASC 840 vs. ASC 842

In diesem Artikel werden wir die Unterschiede zwischen ASC 840 und dem aktuellen FASB-Standard für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen, ASC 842, behandeln, wobei der Schwerpunkt auf der Bilanzierung beim Leasingnehmer liegt. Es gibt einige sehr wichtige Unterschiede zwischen den beiden Leasingbilanzierungsstandards.

Wir haben im Folgenden einige der wichtigsten Unterschiede hervorgehoben:

1. Wann wird die Klassifizierung des Leasingverhältnisses bestimmt?

Unter ASC 840 wurde die Klassifizierung des Leasingverhältnisses (d. h. die Bestimmung, ob es sich um ein Finanzierungsleasing oder ein Operating-Leasingverhältnis handelt) zum Zeitpunkt der Durchführung des Leasingverhältnisses (d. h. zu Beginn des Leasingverhältnisses) festgelegt. Nach ASC 842 wird die Klassifizierung (Finanzierungs- oder Operating-Leasing) zu Beginn des Leasingverhältnisses festgelegt.

2. Leasingzahlungen und Vollstreckungskosten

Nach ASC 840 sind Mindestleasingzahlungen definiert als Zahlungen, zu denen ein Leasingnehmer im Zusammenhang mit dem geleasten Vermögenswert verpflichtet ist, ausgenommen bedingte Mietzahlungen und Vollstreckungskosten. Die Mindestleasingzahlungen sind die Zahlungen, die nach ASC 840 für ein Finanzierungsleasing aktiviert werden mussten.

Nach ASC 842 werden feste Zahlungen und „dem Wesen nach“ feste Zahlungen als Zahlungen identifiziert, die die Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeit und des entsprechenden Vermögenswertes bestimmen. Zu diesen festen Zahlungen gehört wahrscheinlich die Grundmiete, da diese Zahlungen während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags bekannt und fest sind. „Substanziell“ feste Zahlungen sind Zahlungen, die zwar variabel erscheinen, aber in Wirklichkeit unvermeidbar sind.

Ausführungskosten (d. h. Versicherung, Steuern, Instandhaltung) sind ein Begriff, der in ASC 840 definiert ist, und die Behandlung dieser Kosten hat sich zwischen den beiden Standards geändert. Unter ASC 840 wurden diese Kosten bei allen Leasingberechnungen nicht berücksichtigt. Anstelle von Vollstreckungskosten führt ASC 842 das Konzept der Leasing- und Nichtleasing-Elemente ein. Leasingnehmer müssen nun die Leasingzahlungen für diese Posten den Leasing- und Nichtleasingkomponenten zuordnen. Nach ASC 842 müssen Unternehmen beurteilen, ob die Kosten Zahlungen für eine Komponente des Vertrags darstellen (d. h. eine Leasingkomponente) oder ob die Zahlung für ein Gut oder eine Dienstleistung erfolgt, das bzw. die auf den Leasingnehmer übertragen wird und vom Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts getrennt ist (d. h. eine Nicht-Leasingkomponente). Sofern das Unternehmen nicht von einer praktischen Erleichterung Gebrauch macht, bei der der Leasingnehmer die Leasing- und Nicht-Leasingkomponenten zusammenfassen kann, sind die Zahlungen im Zusammenhang mit den identifizierten Leasingkomponenten die Beträge, die in der Bilanz aktiviert werden. Auf der Grundlage dieser Definition werden Versicherungen und Steuern auf die Leasing- und Nichtleasing-Komponenten aufgeteilt, während die Instandhaltung als Nichtleasing-Komponente betrachtet wird und nicht in den Leasingzahlungen enthalten ist. Daher könnten nach ASC 842 Kosten im Zusammenhang mit Steuern oder Versicherungen in die Leasingzahlungen einbezogen werden, während sie nach ASC 840 ausgeschlossen wären.

3. Sind die Kriterien für die Klassifizierung von Leasingverhältnissen dieselben?

Unter ASC 840 gab es vier Tests zur Bestimmung der Leasingklassifizierung:

  • Eigentumsübergang
  • Schnäppchenkaufoption
  • Laufzeit des Leasingvertrags größer oder gleich 75 % der Nutzungsdauer des Vermögenswerts
  • Barwert der Mindestleasingzahlungen größer oder gleich 90 % des beizulegenden Zeitwerts des Leasingobjekts

Unter ASC 842 bleiben diese vier Kriterien im Allgemeinen bestehen, obwohl die „bright-lines“ in Bezug auf die 75 % und 90 % entfernt wurden. Unter ASC 842 wurde ein fünfter Test hinzugefügt, der sich auf hochspezialisierte Vermögenswerte bezieht. Wenn der geleaste Vermögenswert so spezialisiert ist, dass er am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses für den Leasinggeber keine alternative Verwendung hat, wird das Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing eingestuft.

Dieser fünfte Test ist neu für die Leasingbilanzierung und kann daher dazu führen, dass ein Leasingverhältnis nach ASC 842 als Finanzierungsleasing eingestuft wird, obwohl es nach ASC 840 ein Operating Lease gewesen wäre. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass ein Vertrag, der diesen speziellen Nutzungstest auslöst, auch einen der anderen Tests auslöst, da ein Leasinggeber sicherstellen möchte, dass die Vereinbarung rentabel ist.

4. Anpassung des beizulegenden Zeitwerts

Nach ASC 840 darf ein Leasingnehmer keinen Vermögenswert aus dem Finanzierungsleasing ausweisen, der größer ist als der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts. In solchen Fällen müssen die Unternehmen den Abzinsungssatz auf einen Satz erhöhen, der den Vermögenswert und die Leasingverbindlichkeit auf einen Betrag reduziert, der dem beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts entspricht.

Nach ASC 842 ist der Vermögenswert mit dem Betrag anzusetzen, der unter Verwendung des entsprechenden Abzinsungssatzes berechnet wurde (der im Leasingvertrag implizit enthaltene Zinssatz, falls bekannt, oder der Grenzfremdkapitalzinssatz), selbst wenn der daraus resultierende Betrag den beizulegenden Zeitwert übersteigt. In der Folge wird der Vermögenswert dann auf Wertminderung geprüft und gegebenenfalls abgeschrieben.

5. Unterschied im verwendeten Abzinsungssatz

ASC 840 verlangt von den Unternehmen, den im Leasingvertrag implizit enthaltenen Zinssatz (sofern bekannt) oder den zusätzlichen Fremdkapitalzinssatz des Unternehmens zu verwenden. Nach ASC 842 sollten Unternehmen zunächst versuchen, das Leasingverhältnis mit dem im Leasingvertrag implizierten Zinssatz zu erfassen. Leasinggeber sollten diesen Zinssatz kennen und sind daher verpflichtet, ihn zu verwenden. Für Leasingnehmer ist dieser Zinssatz jedoch häufig nicht ohne weiteres verfügbar, so dass sie den Grenzfremdkapitalzinssatz verwenden dürfen.

Daher verwendet ein Leasingnehmer sowohl nach ASC 840 als auch nach ASC 842 häufig den Grenzfremdkapitalzinssatz, um das Leasingverhältnis zu bilanzieren. Der „Grenzfremdkapitalzinssatz“ wird jedoch in beiden Standards unterschiedlich definiert. Nach ASC 840 ist der Grenzfremdkapitalzinssatz „der Zinssatz, den der Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses zahlen müsste, um die für den Kauf des Leasinggegenstands erforderlichen Mittel über eine vergleichbare Laufzeit aufzunehmen“, während er nach ASC 842 „der Zinssatz ist, den ein Leasingnehmer zahlen müsste, um auf besicherter Basis über eine vergleichbare Laufzeit einen den Leasingzahlungen entsprechenden Betrag in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld aufzunehmen“. Der Unterschied in den Definitionen besteht darin, dass sich dieser Zinssatz nach ASC 842 auf den Zinssatz bezieht, den ein Unternehmen für eine Kreditaufnahme unter der Annahme einer Besicherung über eine ähnliche Laufzeit zahlen müsste, während der Zinssatz nach ASC 840 sehr oft der Kreditzinssatz des Unternehmens war, der vom Finanzministerium bezogen wurde. Unter ASC 842 wird ein Unternehmen daher mehr Aufwand betreiben müssen, um den geeigneten Abzinsungssatz für jedes Leasingverhältnis zu ermitteln.

6. Restwertgarantien

Die bilanzielle Behandlung von Restwertgarantien ändert sich nach ASC 842 leicht. Dieser Begriff findet sich vor allem in Ausrüstungs- oder Fahrzeugverträgen.

Bei der Berechnung der kapitalisierten Leasingverbindlichkeit nach ASC 840 wurde der gesamte Betrag der Restwertgarantie in die Mindestleasingzahlungen einbezogen. Nach ASC 842 sind jedoch nur die Beträge, die am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses voraussichtlich geschuldet werden, bei der Ermittlung der Leasingverbindlichkeit als Leasingzahlungen zu berücksichtigen.