Austrian Airlines

Nichtbeförderung

Wenn Passagieren die Beförderung auf einem Flug verweigert wird, sind die Fluggesellschaften verpflichtet, zunächst nach Freiwilligen zu suchen, die im Gegenzug für bestimmte Leistungen auf ihre Buchung verzichten. Darüber hinaus muss das Luftfahrtunternehmen den Freiwilligen die Wahl zwischen einer vollständigen Rückerstattung und einer anderweitigen Beförderung anbieten.

Sie können Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zwischen 125 und 600 € haben, je nach Entfernung des Fluges und der vor der anderweitigen Beförderung eingetretenen Verspätung. Entscheiden sich Freiwillige für eine anderweitige Beförderung, so muss die Fluggesellschaft erforderlichenfalls auch Betreuungsleistungen erbringen, z. B. Verpflegung, Zugang zu einem Telefon, gegebenenfalls eine oder mehrere Hotelübernachtungen und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Annullierung

Sie haben außerdem Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie bei einer Nichtbeförderung, es sei denn, Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Flug über die Annullierung informiert, oder Sie wurden in der Nähe Ihrer ursprünglichen Zeiten umgeleitet, oder die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Außerdem muss die Fluggesellschaft Ihnen die Wahl lassen zwischen:

  • Erstattung Ihres Flugscheins innerhalb von sieben Tagen;
  • Neubestimmung der Flugroute zu Ihrem Endziel unter ähnlichen Bedingungen;
  • und, falls erforderlich, Betreuungsleistungen (Telefonanruf, Erfrischungen, Verpflegung, Unterbringung, Beförderung zur Unterkunft).

Lange Verspätungen

Sie haben Anspruch auf Betreuung durch die Fluggesellschaft (Telefonanruf, Erfrischungen, Essen, Unterkunft, Beförderung zum Unterkunftsort), wenn die Verspätung ist:

  • zwei Stunden oder mehr bei Flügen von 1.500 km oder weniger;
  • drei Stunden oder mehr bei längeren Flügen innerhalb der Europäischen Union oder bei anderen Flügen von 1.500 bis 3.500 km;
  • vier Stunden oder mehr bei Flügen von über 3.500 km außerhalb der Europäischen Union.

Wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt und Sie sich entschließen, Ihre Reise nicht fortzusetzen, haben Sie außerdem Anspruch auf die Erstattung Ihres Flugscheins und auf einen Rückflug zu dem Ort, an dem Sie Ihre Reise ursprünglich begonnen haben.

Wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie bei einer Flugannullierung, es sei denn, die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Darüber hinaus können Fluggesellschaften für Schäden infolge von Verspätungen haftbar gemacht werden.

Gepäck

Wenn Ihr Gepäck verloren geht, beschädigt wird oder sich verspätet, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von etwa 1.220 €. Die Fluggesellschaften haften jedoch nicht, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder wenn es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Bei beschädigtem Gepäck müssen Sie innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt Ihres Gepäcks eine Beschwerde bei der Fluggesellschaft einreichen.
Bei verspätetem Erhalt des Gepäcks beträgt diese Frist maximal 21 Tage.

Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Nach den EU-Rechtsvorschriften sind Personen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität vor Diskriminierung bei der Buchung und beim Einsteigen geschützt. Sie haben außerdem Anspruch auf Hilfeleistung auf Flughäfen (beim Abflug, bei der Ankunft und im Transit) und an Bord von Flugzeugen. Um die Bereitstellung von Hilfeleistungen zu erleichtern, wird empfohlen, Ihre Bedürfnisse im Voraus anzumelden.

Für die Richtlinien der Fluggesellschaften für längere Verspätungen auf dem Rollfeld in den USA klicken Sie hier

Siehe die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften hier

Für Einzelheiten zu den gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der EU-Verordnung klicken Sie hier

HINWEIS: Die Beförderungsbedingungen beziehen sich auf das Herkunftsland und sind möglicherweise nicht auf alle Rechtsordnungen anwendbar.

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