Rule 36(4) – Eine zusätzliche Bedingung für die Inanspruchnahme der ITC unter der GST

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Wie wir alle wissen, hat die Zentralregierung kürzlich in Ausübung der Befugnisse, die ihr durch Section 164 des Central Goods and Services Tax Act, 2017 (CGST Act, 2017) übertragen wurden, auf Empfehlung des Rates eine Notification No. 94/2020-Central Tax vom 22. Dezember 2020 herausgegeben, um die Central Goods and Services Tax Rules, 2017 („CGST Rules, 2017“) vor allem in Bezug auf Folgendes zu ändern:

1. Die GST-Registrierung kann gemäß CGST Rules, 2017 21A in bestimmten Fällen nach dem Ermessen des Steuerbeamten aufgehoben oder ausgesetzt werden;

2. Änderungen in Rule 36(4) der CGST Rules, 2017 ab dem 1. Januar 2021 – Empfänger können in GSTR-3B eine vorläufige Vorsteuergutschrift („ITC“) in Höhe von 5 % anstelle der früheren 10 % der gesamten in GSTR-2B für den Monat verfügbaren ITC geltend machen;

3. Bestimmte Steuerzahler können aus ihrem elektronischen Kreditbuch keine Zahlungen leisten, die 99 % der gesamten Steuerschuld für den Steuerzeitraum übersteigen.

4. Änderungen in den Regeln für elektronische Frachtbriefe in Bezug auf die Gültigkeit und Sperrung aufgrund der Nicht-Einreichung von GSTR-3B.

Nun möchten wir hier nur die Änderung von Regel 36(4) des CGST Act, Rules ab dem 1. Januar 2021 diskutieren und behandeln. Es wird festgestellt, dass mit dem CGST (Amendment) Act, 2018 (dem „Amendment Act, 2018“) eine neue Bestimmung als „Section 43A“ „betreffend das Verfahren für die Abgabe der Steuererklärung und die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs“ eingefügt wurde. Es ist bemerkenswert, dass das Änderungsgesetz 2018 zum 01.02.2019 durch die Bekanntmachung Nr. 02/2019 – Central Tax vom 29. Februar 2019 bekannt gegeben wurde, aber einige Abschnitte der besagten Änderung müssen noch bekannt gegeben werden. Abschnitt 18 des Änderungsgesetzes, 2018 spricht über die Einfügung eines neuen Abschnitts 43A in das CGST-Gesetz, 2017.

Ein weiterer wichtiger Punkt, auf den wir Sie hier aufmerksam machen möchten, betrifft den Unterabschnitt (4) des Abschnitts 43A des CGST-Gesetzes 2017, der wie folgt lautet:

*“43A(4) Das Verfahren für die Inanspruchnahme des Vorsteuerguthabens in Bezug auf Ausgangslieferungen, die nicht gemäß Unterabschnitt (3) erbracht werden, ist so zu gestalten, wie es vorgeschrieben werden kann, und dieses Verfahren kann den Höchstbetrag des Vorsteuerguthabens umfassen, der auf diese Weise in Anspruch genommen werden kann und zwanzig Prozent nicht übersteigt.

*Auch hier ist zu beachten, dass die genannte Bestimmung noch nicht notifiziert wurde.

Später veröffentlichte das Central Board of Indirect Taxes („CBIC“), das in Abschnitt 164 des CGST Act, 2017, ermächtigt ist, eine entscheidende Mitteilung Nr. 49/2019 (Central Tax) vom 09. Oktober 2019, mit der eine neue Unterregel (4) unter Regel 36 der CGST Rules, 2017, eingefügt wurde.

Die Regel 36(4) lautet:

„(4) Die Vorsteuergutschrift, die von einer registrierten Person in Bezug auf Rechnungen oder Belastungsanzeigen in Anspruch genommen werden kann, deren Einzelheiten von den Lieferanten nicht gemäß Unterabschnitt (1) von Abschnitt 37 hochgeladen wurden, darf 20 Prozent nicht überschreiten. der anrechenbaren Gutschrift, die für Rechnungen oder Belastungsanzeigen zur Verfügung steht, deren Einzelheiten von den Lieferanten gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) hochgeladen wurden, nicht überschreiten“.

Regel 36 regelt die „Anforderungen an die Unterlagen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vorsteuergutschrift“ in Kapitel V VORSTEUERGUTHABEN. Regel 36(4) beschränkt die Gutschrift für Rechnungen, die von den Lieferanten nicht in ihrem Formular GSTR-1 hochgeladen wurden, auf 20 % (10 % ab dem 01.01.2020 gemäß Mitteilung Nr. 75/2019 Central Tax vom 26. Dezember 2019 und 5 % ab dem 01.01.2021 gemäß Mitteilung Nr. 94/2020-Central Tax vom 22. Dezember 2020). Sie sieht vor, dass die internationale Handelssteuer in GSTR-3B nur in Höhe von insgesamt 120 % der in GSTR-2A ausgewiesenen förderfähigen internationalen Handelssteuer geltend gemacht werden kann.

Regel 36(4) befasst sich mit der Einschränkung der Inanspruchnahme der internationalen Handelssteuer in Fällen, in denen GSTR-1 von den Lieferanten gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) nicht hochgeladen wurde. Es ist wichtig zu beachten, dass diese neu eingefügte Regel eine wesentliche Bedingung ist, die für die Inanspruchnahme der ITC zusätzlich zu den in Abschnitt 16 des CGST Act, 2017, vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden muss.

Zum Beispiel: –

SN. Besonderes Betrag (in Rs.)
a. Erstattungsfähige ITC, die in GSTR2A erscheint (auf der Grundlage der vom Geschäftspartner eingereichten GSTR-1) 100
b. Erstattungsfähige internationale Handelsgesellschaften, die nicht in GSTR2A erscheinen (auf der Grundlage der vom Geschäftspartner nicht in GSTR-1 eingereichten Daten) 40
c. Gesamtbetrag der zulässigen internationalen Handelssteuer auf eingehende Lieferungen (a+b) 140
Maximal zulässige internationale Handelssteuer in GSTR3B auf(a x 120%) 120

Wir wissen, dass vor der Einführung der oben genannten Mitteilung die gesamte zulässige ITC von Rs 150 vom Steuerpflichtigen in der GSTR3B-Erklärung in Anspruch genommen werden kann. Mit Wirkung vom 9. Oktober 2019 kann jedoch von der in der GSTR2A nicht ausgewiesenen erstattungsfähigen internationalen Handelssteuer in Höhe von 50 Rupien nur noch ein Betrag von 20 Rupien in der GSTR3B des laufenden Monats geltend gemacht werden. Der verbleibende Betrag von Rs 30 kann in den Folgemonaten geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Rechnungen von den Lieferanten in GSTR1 hochgeladen werden.

#Nur zu Ihrer Information: Die einmal gemäß Abschnitt 16 (Regeln dazu) in Anspruch genommene ITC wird dem elektronischen Kreditbuch der registrierten Person gutgeschrieben und kann für die Zahlung der Ausgangssteuer gemäß Abschnitt 49 des CGST Act, 2017, verwendet werden.

Regel 36(4) der Notification No. 94/2020-Central Tax vom 22. Dezember 2020.

Nach der Änderung von Regel 36(4) durch die Bekanntmachung Nr. 94/2020-Central Tax vom 22. Dezember 2020 kann sie wie folgt lauten:

„(4) Die Vorsteuergutschrift, die von einer registrierten Person für Rechnungen oder Lastschriften in Anspruch genommen werden kann, deren Einzelheiten nicht im Formular GSTR-1 oder unter Verwendung der Rechnungsstellungsfunktion angegeben wurden, darf 5 Prozent nicht überschreiten.

Zusammengefasste Position vor und nach Einführung von Regel 36(4) ab dem 09.10.2019 und mit der letzten Änderung durch Notification No. 94/2020-Central Tax vom 22. Dezember 2020.

ITC-Mechanismus vor Einführung von Rule 36(4) (vor dem 09.10.2019):-

ITC-Mechanismus nach Einführung von Rule 36(4) (d.h. ab dem 09.10.2019 bis zum 31.12.2019):-

ITC-Mechanismus nach Einführung von Rule 36(4) (d.h.d.h. ab 01.01.2020 bis 31.12.2020):-

ITC-Mechanismus nach Einführung von Rule 36(4) (d.h. ab 01.01.2021):-

Fragen und Klarstellungen durch Rundschreiben Nr.123/42/2019 GST vom 11. November 2019.

Außerdem ist es notwendig und wichtig, über das Rundschreiben Nr. 123/42/2019 GST vom 11. November 2019 zu sprechen, das von der Zentralregierung in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Abschnitt 168(1) des CGST Act, 2017, herausgegeben wurde und das verschiedene Fragen klärt, um eine einheitliche Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes in allen Bereichen zu gewährleisten. Die wichtigsten Klarstellungen gemäß dem oben genannten Rundschreiben sind die folgenden:

Selbstveranlagungsbasis: Da es sich um eine neue Vorschrift handelt, wird die Beschränkung nicht über das gemeinsame Portal auferlegt, und es liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, dass die Gutschrift im Sinne der genannten Vorschrift in Anspruch genommen wird, weshalb die Inanspruchnahme der beschränkten Gutschrift im Sinne von Unterregel (4) der Regel 36 der CGST-Regeln auf der Grundlage einer Selbstveranlagung durch die Steuerpflichtigen erfolgen muss.

Weitere verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Unterregel wurden geprüft und die Klarstellung zu jedem dieser Punkte lautet wie folgt: –

Sl No. Frage Klarstellung
1 Was sind die Rechnungen/Lastschriften, auf die die Beschränkung nach Regel 36(4) der CGST-Regeln anzuwenden ist? Die Beschränkung der Inanspruchnahme der ITC gilt nur für die Rechnungen/Lastschriften, deren Einzelheiten von den Lieferanten gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) hochgeladen werden müssen und die nicht hochgeladen wurden. Daher können Steuerpflichtige die volle ITC für die bei der Einfuhr gezahlte IGST, für im Rahmen des RCM ausgestellte Dokumente, für von der ISD erhaltene Gutschriften usw. in Anspruch nehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) fallen, vorausgesetzt, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ITC werden in Bezug darauf erfüllt. Die Einschränkung von 36(4) gilt nur für Rechnungen/Lastschriften, für die die Gutschrift nach dem 09.10.2019 in Anspruch genommen wird.
2 Wird die besagte Einschränkung anbieterspezifisch oder auf konsolidierter Basis berechnet? Die auferlegte Einschränkung ist nicht anbieterspezifisch. Die gemäß Unterregel (4) der Regel 36 verfügbare Gutschrift ist an die gesamte förderfähige Gutschrift aller Lieferanten für alle Lieferungen gebunden, deren Daten von den Lieferanten hochgeladen wurden. Außerdem würde die Berechnung nur auf den Rechnungen beruhen, die ansonsten für die internationale Handelssteuer in Betracht kommen. Dementsprechend würden die Rechnungen, für die gemäß einer der Bestimmungen (z. B. gemäß Abschnitt 17 Unterabschnitt (5)) keine internationale Steuergutschrift möglich ist, bei der Berechnung von 20 % der verfügbaren förderfähigen Gutschrift nicht berücksichtigt.
3 Da es sich bei dem Formular GSTR-2A um ein dynamisches Dokument handelt, wie hoch ist der Betrag der Vorsteuergutschrift, der den Steuerpflichtigen für einen bestimmten Steuerzeitraum in Bezug auf Rechnungen/Lastschriften zusteht, deren Angaben von den Lieferanten nicht hochgeladen wurden? Der Betrag der Vorsteuergutschrift in Bezug auf Rechnungen/Lastschriften, deren Angaben von den Lieferanten nicht hochgeladen wurden, darf 20 % der förderfähigen Vorsteuergutschrift nicht übersteigen, die dem Empfänger in Bezug auf Rechnungen oder Lastschriften zur Verfügung steht, deren Angaben von den Lieferanten gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) zum Fälligkeitsdatum der Einreichung der Erklärungen in FORM GSTR-1 der Lieferanten für den genannten Steuerzeitraum hochgeladen worden sind. Der Steuerpflichtige muss dies anhand des automatisch ausgefüllten Formulars GSTR 2A feststellen, das am Fälligkeitstag der Einreichung des Formulars GSTR-1 gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) vorliegt.
4 Wie viel ITC kann ein registrierter Steuerzahler in seinem Formular GSTR-3B in einem Monat in Anspruch nehmen, wenn die Angaben zu einigen Rechnungen von den Lieferanten gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) nicht hochgeladen wurden? Unterregel (4) der Regel 36 schreibt vor, dass die von einer registrierten Person in Anspruch zu nehmende internationale Handelssteuer für Rechnungen oder Belastungsanzeigen, deren Einzelheiten von den Lieferanten nicht gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) hochgeladen wurden, 20 Prozent der in Betracht kommenden Gutschrift für Rechnungen oder Belastungsanzeigen, deren Einzelheiten von den Lieferanten gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1) hochgeladen wurden, nicht überschreiten darf. Die zulässige internationale Handelssteuer, die in Anspruch genommen werden kann, wird im Folgenden anhand von Abbildungen in tabellarischer Form erläutert.

Angenommen, ein Steuerpflichtiger „R“ erhält im Monat Oktober 2019 von verschiedenen Lieferanten 100 Rechnungen (für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen) mit einer internationalen Handelssteuer in Höhe von Rs. 10 Lakhs und muss die internationale Handelssteuer in seinem Formular GSTR-3B für Oktober beantragen, das bis zum 20. November 2019 einzureichen ist.

Details der Lieferantenrechnungen, für die der Empfänger die ITC in Anspruch nehmen kann 20 % der förderfähigen Gutschrift, wenn Rechnungen hochgeladen werden Förderfähige ITC, die in GSTR-3B bis zum 20. November einzureichen
Fall 1 Lieferant hat in FORM GSTR-1 80 Rechnungen mit ITC von Rs. Rs. 1,20,000/- Rs. 6,00,000 (

das ist der Betrag der zulässigen ITC, wie von den Lieferanten hochgeladen) + Rs. 1,20,000 (d.h. 20 % des Betrags der zulässigen ITC, wie von den Lieferanten hochgeladen) = Rs. 7.20.000/-

Fall 2 Die Lieferanten haben in FORM GSTR-1 80 Rechnungen eingereicht, die zum Stichtag der Übermittlung der Angaben zu den ausgehenden Lieferungen durch die Lieferanten ITC in Höhe von Rs. 7 lakhs enthalten Rs. 1.40.000/- Rs. 7.00.000 + Rs. 1.40.000 = Rs. 8.40.000/-
Fall 3 Die Lieferanten haben in FORM GSTR-1 75 Rechnungen mit einer internationalen Handelssteuer in Höhe von Rs. 8,5 lakhs zum Stichtag für die Übermittlung der Angaben zu ausgehenden Lieferungen durch die Lieferanten eingereicht Rs. 1.70.000/- Rs. 8.50.000/- + Rs. 1.50.000/-* = Rs. 10.00.000/-

* Der zusätzlich in Anspruch genommene ITC-Betrag ist begrenzt, um sicherzustellen, dass die insgesamt in Anspruch genommene ITC die gesamte förderfähige ITC nicht übersteigt.

5 Wann kann die Rest-ITC beansprucht werden, wenn die Inanspruchnahme der ITC gemäß den Bestimmungen von Regel 36(4) beschränkt ist? Die Rest-ITC kann vom Steuerpflichtigen in jedem der folgenden Monate beansprucht werden, vorausgesetzt, die Einzelheiten der erforderlichen Rechnungen werden von den Lieferanten hochgeladen. Er kann eine anteilige internationale Steuergutschrift beantragen, wenn die Angaben zu einigen Rechnungen von den Lieferanten hochgeladen werden, sofern die Gutschrift auf Rechnungen, deren Angaben nicht hochgeladen werden (gemäß Abschnitt 37 Unterabschnitt (1)), unter 20 % der förderfähigen Vorsteuergutschrift bleibt, deren Angaben von den Lieferanten hochgeladen werden. Die volle internationale Steuergutschrift für den Restbetrag kann in Anspruch genommen werden, im vorliegenden Beispiel von „R“, wenn die gesamte internationale Steuergutschrift für die Rechnungen, deren Einzelheiten hochgeladen wurden, Rs. 8,3 lakhs (Rs 10 lakhs /1,20) erreicht. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige kann die gesamte internationale Handelssteuer für einen Steuerzeitraum in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen von den Lieferanten in dem Umfang hochgeladen werden, der für die internationale Handelssteuer in Frage kommt (1,2). Das Gleiche wird für die Fälle 1 und 2 in den Abbildungen unter Nr. 3 wie folgt erläutert:

Fall 1 „R“ kann eine Rest-ITC von Rs. 2,8 lakhs in Anspruch nehmen, wenn die Lieferanten Einzelheiten zu einigen der Rechnungen für den Steuerzeitraum hochladen, die eine ITC von Rs. 2,3 lakhs beinhalten, von Rechnungen, die eine ITC von Rs. 4 lakhs beinhalten, deren Einzelheiten von den Lieferanten nicht hochgeladen wurden.
Fall 2 „R“ kann den Restbetrag der internationalen Handelssteuer von Rs. 1,6 lakhs in Anspruch nehmen, wenn die Lieferanten Einzelheiten zu einigen der Rechnungen mit einer internationalen Handelssteuer von Rs. 1,3 lakhs von den ausstehenden Rechnungen mit Rs. 3 lakhs hochladen.

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