Wie bekommt man eine Annullierung?
Im Gegensatz zu einer Scheidung wird bei einer Annullierung eine Ehe so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Mit Ausnahme von Ehen, die von Rechts wegen nichtig sind, gibt es nur wenige Gründe für eine Annullierung, und es ist nicht leicht, diese Gründe zu beweisen.
Entgegen der landläufigen Meinung ist eine kurze Ehe – selbst eine sehr kurze – kein Grund für eine Annullierung. Zwar ist fehlendes Zusammenleben ein Grund für die Annullierung (siehe S.C. Code § 20-1-530), doch reicht schon eine gemeinsame Nacht aus, um eine gültige Ehe zu begründen.
Nötigung, wie z. B. eine „Blitzhochzeit“, kann ein Grund für eine Annullierung sein. Im Fall Phipps v. Phipps, 216 S.C. 248, 57 S.E.2d 417 (1950) drohte der Bruder der schwangeren Braut, den zukünftigen Bräutigam zu erschießen (um den Effekt zu verstärken, drohte der Vater der Braut, ihm einen Stein um den Hals zu legen und ihn in den Fluss zu werfen), falls er die Hochzeit absagen würde. Dennoch wurde dem Bräutigam die Annullierung verweigert, weil er die Möglichkeit hatte zu fliehen, dies aber nicht tat.
Während Betrug eine Grundlage für die Annullierung einer Ehe sein kann, kann der Betrug nicht in der Veranlassung zur Eheschließung liegen, sondern muss sich auf eine Frage beziehen, die für die Erfüllung der ehelichen Pflichten wesentlich ist. Wie in Jakar v. Jakar, 113 S.C. 295, 102 S.E.2d 337 (1919) (Zitate ausgelassen) erläutert:
Der Vertrag wird aufgrund seiner besonderen Natur und aus allgemeinen Gründen der öffentlichen Ordnung vom Gesetz als besonders heilig und unverletzlich angesehen. Er kann nicht wegen Betruges annulliert oder aufgehoben werden, es sei denn, daß der Beweis des Betruges und der Nötigung, die das Wesentliche des Eheverhältnisses betreffen, umfassend und zufriedenstellend ist. Die falsche Darstellung einer Partei in Bezug auf ihren Charakter, ihre gesellschaftliche Stellung oder ihr Vermögen stellt keinen derartigen Betrug an der anderen Partei dar, dass eine dadurch herbeigeführte Ehe aufgehoben werden kann, auch wenn sie die Tatsache verschweigt, dass sie eine Haftstrafe verbüßt hat. Die betrügerischen Darstellungen, aufgrund derer eine Ehe für nichtig erklärt werden kann, müssen sich auf etwas beziehen, das für die eheliche Beziehung wesentlich ist – auf etwas, das die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten dieser Beziehung unmöglich macht oder ihre Aufnahme und Aufrechterhaltung für die Gesundheit oder das Leben gefährlich macht.
Auch die Unfähigkeit, penil-vaginalen Geschlechtsverkehr auszuüben, kann für eine Aufhebung nicht ausreichend sein. In der Rechtssache E.D.M. gegen T.A.M., 307 S.C. 471, 415 S.E.2d 812 (1992), wurde dem Ehemann die Annullierung der Ehe verweigert, da seine Frau nicht in der Lage war, an einem solchen Verkehr teilzunehmen. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Ehefrau vor der Eheschließung nichts von ihrer sexuellen Unfähigkeit wusste (also kein Betrug vorlag), dass sie gelegentlich Oralverkehr praktizierte und dass die Parteien zwei Jahre nach ihrer Hochzeit zusammenblieben.
Es gibt offenbar keine berichteten Berufungsurteile aus South Carolina, die eine Annullierung aufgrund von Betrug oder Zwang zulassen. In anderen Bundesstaaten waren betrügerische Darstellungen in Bezug auf Unzurechnungsfähigkeit oder das Verschweigen von Unzurechnungsfähigkeit, bekannte Impotenz, bekannte Sterilität und ein Kinderwunsch, der einem Ehevertrag zuwiderlief, Gründe für eine Annullierung.
Eine Ehe kann annulliert werden, wenn einer oder beiden Parteien die Fähigkeit zur Eheschließung fehlte. Eheschließungen zwischen Personen, die zu eng miteinander verwandt sind, um rechtmäßig zu heiraten (siehe S.C. Code § 20-1-10), sind nichtig und können annulliert werden. Das Gleiche gilt für Ehen zwischen geistig unzurechnungsfähigen Personen. Id. Allerdings muss jemand erst für unzurechnungsfähig erklärt werden, bevor ihm das Recht auf Eheschließung verweigert wird. S.C. Code § 44-22-80. Die Nichterfüllung der Altersvoraussetzungen (S.C. Code § 20-1-100) macht eine Ehe ungültig. Gleichgeschlechtliche Eheschließungen sind derzeit ungültig. S.C. Code § 20-1-15. Wenn eine der beiden Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit einer anderen Person verheiratet ist (d. h. eine bigame Ehe), ist dies ein Grund für eine Annullierung. S.C. Code § 20-1-80. Dies gilt selbst dann, wenn die vorherige Ehe später annulliert wird. Lukich v. Lukich, 368 S.C. 47, 627 S.E. 2d 754 (Ct. App. 2006), a’ffd, 379 S.C. 589, 666 S.E.2d 906 (2008).