COVID-19: Alle Bars, Shebeens und einige Restaurants schließen um 18:00 Uhr

Am Sonntag, den 15. März 2020, erklärte Präsident Cyril Ramaphosa die Ausbreitung von COVID-19 in Südafrika zum nationalen Katastrophenzustand. Im Rahmen des Katastrophenmanagementgesetzes hat die Regierung strenge neue Maßnahmen eingeführt, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Sehen Sie sich die vollständige Erklärung des Präsidenten an.

Mit sofortiger Wirkung müssen alle Einrichtungen – einschließlich Bars, Clubs, Shebeens und Restaurants – die Alkohol verkaufen, werktags und samstags um 18:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 13:00 Uhr schließen. Die Einrichtungen dürfen erst um 09:00 Uhr am nächsten Morgen wieder öffnen, wobei die gleichen Vorschriften für alle Spirituosengeschäfte gelten.

Alle Lokale, die Alkohol verkaufen, einschließlich Kneipen, Restaurants und Clubs, dürfen nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig beherbergen – oder müssen mit sofortiger Wirkung geschlossen werden. Hotels, die Alkohol verkaufen, müssen ebenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern. Während der Dauer des nationalen Katastrophenzustands werden keine Sonder- oder Veranstaltungslizenzen für Spirituosen erteilt. Alle oben genannten Einrichtungen müssen außerdem während der Betriebszeiten strenge hygienische Bedingungen einhalten.

Präsident Cyril Ramaphosa

Beschränkung des Verkaufs, der Abgabe oder des Transports von Alkohol:

  1. Alle Lokale, in denen Alkohol verkauft wird, einschließlich Kneipen, Restaurants und Clubs, müssen mit sofortiger Wirkung geschlossen werden oder dürfen zu keiner Zeit mehr als 50 Personen beherbergen: Unter der Voraussetzung, dass ausreichend Platz zur Verfügung steht und dass alle Anweisungen in Bezug auf die hygienischen Bedingungen und die Begrenzung der Exposition von Personen mit COVID-19 eingehalten werden.
  2. Alle Lokale, die Alkohol verkaufen und Übernachtungsmöglichkeiten bieten, müssen Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern: Unter der Voraussetzung, dass ausreichend Platz zur Verfügung steht und dass alle Vorschriften hinsichtlich der hygienischen Bedingungen und der Begrenzung der Exposition von Personen mit COVID-19 eingehalten werden.
  3. Während der Dauer des nationalen Katastrophenzustandes dürfen keine Sonder- oder Veranstaltungslizenzen für Spirituosen zur Genehmigung in Betracht gezogen werden.
  4. Alle in Untervorschrift (1)
    genannten Schankbetriebe müssen –
    (i) werktags und samstags zwischen 18:00 und 09:00 Uhr des nächsten Morgens; und
    (ii) an Sonn- und Feiertagen ab 13:00 Uhr geschlossen sein.
  5. Alle Lokale, in denen Alkohol verkauft wird, müssen –
    (i) werktags und samstags zwischen 18:00 und 09:00 Uhr am nächsten Morgen; und
    (ii) an Sonn- und Feiertagen ab 13:00 Uhr geschlossen sein

LISTEN: GASTSTÄTTENORDNUNG WÄHREND DES COVID-19